Landkreis Marburg-Biedenkopf
 
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Freistellung für Ehrenamtliche

Ehrenamtliches und freiwilliges Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf der Bereitschaft sich aktiv zu beteiligen. Für viele Engagierte spielt dabei Zeit und Geld keine Rolle, da ihnen ihr Engagement mit Kindern und Jugendlichen Spaß macht und viele Erlebnisse, Erfahrungen und im Engagement erworbene Kompetenzen für sie einen persönlicher Gewinn darstellen. Diese Situation verändert sich aber vielfach bei vielen Engagierten mit Eintritt in den Beruf. Die vormals in höherem Maße flexibel nutzbare freie Zeit wird nun deutlich eingeschränkter. Schulferien und vorlesungsfreie Zeiten werden auf den bestehenden Urlaubsanspruch reduziert. Die Mitarbeit bei Aus- und Fortbildungen, die Teilnahme an eigenen Qualifizierungsangeboten wie auch die Organisation, Leitung und Mitarbeit bei Projekten, Fahrten und Freizeiten hängt nun von der eigenen Möglichkeit der Verfügbarkeit freier Zeit ab. Auch wenn diese freie Zeit durch den Berufseintritt sich verringert hat, setzen nach wie vor viele in der Kinder- und Jugendarbeit Engagierte viele Tage ihres Erholungsurlaubs für ihr Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit ein.
Um das ehrenamtliche und freiwillige Engagement Berufstätiger in der Kinder- und Jugendarbeit in Hessen zu unterstützen wurde in Hessen bereits vor über 50 Jahren eine gesetzliche Regelung geschaffen, um berufstätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in ihrem Engagement zu unterstützen. 

 

Vom "Gesetz über Sonderurlaub für Jugendleiter" (1951) über das "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit" bis zum heutigen Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (2007)

Mit dem "Gesetz über Sonderurlaub für Jugendleiter" (kurz "Sonderurlaubsgesetz" genannt) war seit 1951 ein wichtiges Regelwerk zur Förderung ehrenamtlichen Engagements in der Jugendarbeit geschaffen worden. Mehrfach wurde dieses Gesetzes novelliert und den sich wandelnden gesellschaflichen Erfordernisssen angepasst. Mit der Novellierung des Gesetzes im Jahr 1983 zum "Gesetz über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendarbeit" wurde die Lohnfortzahlung im Falle der Freistellung eingeführt, was zur Folge hatte, dass die Zahl ehrenamtlich engagierter Berufstätiger in der Jugendarbeit, die die gesetzliche Freistellungsmöglichkeit in Anspruch nahm deutlich anwuchs. Im November 2000 erfolgte vor dem Hintergrund langjähriger Auseinandersetzungen um die Frage, wer die Kosten der Entgeltfortzahlung trägt, eine weitere Novellierung und eine neue Absicherung durch die Sicherung der Lohnfortzahlung aus Mitteln des Landes Hessen. In diesem Zuge erhielt das Gesetz den Namen "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit" und machte so bereits in seinem Titel das angestrebte gesetzliche Ziel deutlich. Mit der Novellierung wurde nicht nur eine jahrelange Auseinandersetzung mit einzelnen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern über die Frage beendet, wer die finanziellen Mittel für die Lohnfortzahlung bereitstellt, sondern die Freistellungsmöglichkeiten für ein ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit wurden wieder deutlich stärker genutzt, als dies in Jahren der Auseinandersetzung der Fall war. Dies ist ein deutliches Zeichen dafür, dass geeignete Rahmenbedingungen erkennbar dazu beitragen, dass ehrenamtliches Engagement anerkannt, gestärkt und mit einem positiven Ergebnis unterstützt wird.
Eine weitere Änderung erfuhr das Gesetz im Dezember 2006. Mit der Verabschiedung eines Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) im Hessischen Landtag sind alle bisherigen hessischen Einzelgesetze zur Kinder- und Jugendhilfe in einem Gesetz zusammengefasst. Das Gesetz ist zum 01.01.2007 in Kraft getreten und gliedert sich in sieben Teile: Erster Teil Allgemeine Bestimmungen; Zweiter Teil Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege; Dritter Teil Außerschulische Jugendbildung; Vierte Teil Ehrenamt in der Jugendarbeit; Fünfter Teil Ausführung des Jugendschutzgesetzes; Sechster Teil Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes; Siebter Teil Schlussbestimmung. Mit der Verabschiedung des HKJGB ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes, auf dessen Grundlage eine bezahlte Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit Engagierter möglich ist, als Vierter Teil in das neue Gesetz integriert.

 

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch und sein Vierter Teil Ehrenamt in der Jugendarbeit

Der Vierte Teil Ehrenamt in der Jugendarbeit des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs sichert weiterhin die Lohnfortzahlung durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln im Landeshaushalt ab. Mit der Integration in das HKJGB wird die bereits begonnene begriffliche Klärung weiter fortgesetzt. Der Begriff Sonderurlaub kommt nun nicht mehr vor und ist durch den Begriff Freistellung ersetzt worden. Der Hessische Jugendring befürwortet diese begriffliche Änderung, da das Wort Sonderurlaub falsche Assoziationen in Verbindung mit einem ehrenamtlichen Engagement in der Jugendarbeit erzeugt.
Nach wie vor stellt die gesetzliche Freistellungsmöglichkeit für ehrenamtlich in der Jugendarbeit Engagierte eine unverzichtbare und notwendige Unterstützung für das Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit dar. Nach Angaben des Hessischen Sozialministeriums hat das Land im Jahr 2004 auf Antrag 1.354 Lohnkostenerstattungsbescheide für insgesamt 10.150 Freistellungstage erteilt - ein Anstieg um 37 Prozent im Vergleich zum Vorjahr, als 987 Bescheide für 8.011 Tage erteilt wurden. Insgesamt wurden durch das Land Hessen für das Jahr 2004 Lohnkosten in Höhe von 950.547 Euro (2003: 748.513 Euro) erstattet. Die Landesregierung hat damit die Mittel deutlich erhöht und somit ein umfangreiches und vielseitiges Engagement in der Jugendarbeit ermöglicht. Erstmals haben im vergangenen Jahr 350 Beschäftigungsstellen einen Antrag auf Lohnkostenerstattung gestellt. 
Die Auswertungen für die vergangenen Jahre ( Jahr 2006 ; Jahr 2005 ; Jahr 2004 ; Jahr 2003 ) machen die positive Bilanz des Gesetzes deutlich und zeigen, dass das hessische Freistellungsgesetz seinen Zielauftrag in hervorragender Weise erreicht (siehe Statistik).


 

Arbeitshilfe und Information zur Freistellung

Der Hessische Jugendring und die Mitgliedsverbände dienen als jugendpolitische "Drehscheibe" zur Umsetzung der Freistellungsregelung für ehrenamtliche JugendleiterInnen bei Freizeiten und bei allen anderen ehrenamtlich unterstützten Veranstaltungen der Jugendverbandsarbeit. Hierzu wurde in den vergangenen Jahren die Beratung zum Freistellungsgesetz ausgebaut (siehe auch Leitfaden zur Freistellung von ehrenamtlich in der Jugendarbeit Engagierten).
Neben dem Leitfaden, der sich als Arbeitshilfe versteht, gibt es ab Februar 2007 ein neues Info zum Freistellungsgesetz. Dieses Info bietet alle Informationen zum Gesetz sowie zum Verfahren und eignet sich besonders für die Weitergabe bei Aus- und Fortbildungen für ehrenamtliche Mitarbeiter.

 

Freistellungen sichern

Der Hessische Jugendring informiert auch über die Freistellungsgesetze in anderen Bundesländern. Die Verbandsleitungen können damit ggf. geografische Abgrenzungsfälle bei der Beantragung besser einschätzen und hilfreiche Verweise auf die Regelungen in benachbarten Bundesländern geben.
Darüber hinaus dokumentiert der Hessische Jugendring juristische Auseinandersetzungen zur Freistellung. Der Hessische Jugendring bittet deshalb um alle Informationen über auftretende Schwierigkeiten bei Freistellungsanträgen in den Betrieben. 

 

Kurzinformationen über die Freistellung 
für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit

Wem steht Freistellung zu ?

Jeder Person aus Hessen, die über 16 Jahre ist und in der Privatwirtschaft, bei gemeinnützigen Organisationen oder in anderen Betrieben beschäftigt ist.
Voraussetzung ist, dass sie „ehrenamtlich und führend“ in der Jugendarbeit der Jugendverbände, bei sonstigen Jugendgemeinschaften (z.B. Jugendkulturinitiativen) und deren Zusammenschlüssen (Jugendringe), in der öffentlichen Jugendpflege und – bildung, sowie im Jugendsport in Vereinen, dem Landessportbund und in den Sportfachverbänden tätig ist (siehe § 43 HKJGB). 

Dauer der Freistellung

Die Freistellung beträgt bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr. Sie kann auf höchstens
24 halbtägige Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.
Die Freistellung ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar. 

Für wen finden die Regelungen keine direkte Anwendung?

Keine Anwendung findet die Regelungen des HKJGB (Ehrenamt in der Jugendarbeit) für Beschäftige im Öffentlichen Dienst, einer Behörde des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde sowie bei Gemeindeverbänden oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für die Landes bzw. Kommunalbediensteten in Hessen gelten die einschlägigen Regelungen, die der Hessische Minister des Innern im Erlass „Dienst- oder Arbeitsbefreiung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit“ vom 24.11.2006 (Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 50 vom 11. 12.2006, Seite 2844) getroffen hat.

Die Regelung gilt weiterhin nicht für Soldaten sowie für Zivildienstleistende. Für Soldaten trifft die Soldatenurlaubsverordnung zu. Sie ist den Regelungen für Beamte des Bundes angelegt. Für Zivildienstleistende findet das Zivildienstgesetz Anwendung, worin Freistellungsregelungen enthalten sind.

Wozu kann Freistellung in Anspruch genommen werden?

Eine bezahlte Freistellung kann in Anspruch genommen werden für die Tätigkeiten als Leiterin oder Leiter, für die pädagogische Mitarbeit sowie als Helferin und Helfer bei Veranstaltungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden.
Das gilt auch für die Teilnahme an Veranstaltungen (Tagungen, Lehrgänge, Seminare), die von Jugendverbänden, Jugendämtern sowie im Jugendsport durchgeführt werden.
Die Mitwirkung an diesen Veranstaltungen kann auch der Aus- und Fortbildung der in der Jugendarbeit engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen (§ 43 HKJGB).

Wie ist der Weg zur Freistellung?

Grundlage für die bezahlte Freistellung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Vierter Teil – Ehrenamt in der Jugendarbeit – ist ein Antrag bei der Beschäftigungsstelle.

Wie erhalten Beschäftigungsstellen entstandene Kosten zurück?

Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlte Freistellung nach § 43 gewähren, erstattet das Land die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten. Dies gilt nicht für die Beiträge zur Sozialversicherung.
§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetztes über den Anspruch auf Bildungsurlaub gilt entsprechend. 
Der Erstattungsanspruch muss innerhalb eines Jahres ab Entstehung beantragt werden. Dem Antrag ist eine Gehaltsabrechnung/Verdienstbescheinigung des Freistellungsmonats beizufügen. 
Die Entgelterstattung erfolgt nach der Veranstaltung.

Mit dem Befürwortungsschreiben des Hessischen Jugendringes bzw. dem Antrag der Sportjugend Hessen bzw. dem Antrag des Jugendamtes können alle privaten Beschäftigungsstellen beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Wiesbaden die Erstattung des gezahlten Arbeitsentgeltes beantragen.

Wo können Antragsvordrucke zur Entgelterstattung bezogen werden?

Hessisches Amt für
Versorgung und Soziales Wiesbaden
John-F.-Kennedy-Str. 4
65189 Wiesbaden


Telefon: 0611/7157204
Telefax: 0611/7157231

www.rp-giessen.de




Wichtig für die Antragstellung

Anträge zur Freistellung wie auch zur Befürwortung müssen grundsätzlich folgende Angaben enthalten:

  • Name, Geburtsdatum, komplette Privatanschrift und Beruf des Antragstellers.
    Antragsteller müssen vor bzw. zu Beginn der Veranstaltung mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Komplette Anschrift der Beschäftigungsstelle
  • Komplette Anschrift des Vereins bzw. des Verbandes, der die Veranstaltung durchführt.
  • Zeitraum und Dauer der Freistellung
    (Bitte die Zahl der – ganzen und/der halben –Arbeitstage angeben, für die eine Freistellung beantragt wird.)
  • Titel und kurze Beschreibung der Veranstaltung, für die eine Freistellung beantragt wird.
  • Angabe, welche Funktion(en) der die Antragsteller/in bei dieser Veranstaltung
    hat (z.B. Betreuer/in, Leitung etc.)

Dienst- oder Arbeitsbefreiung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit

Bezug: Erlass vom 22. August 1996 (St.Anz. S. 2822)

Auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit in der Fassung vom                21. Dezember 2000 (GVBl. I 2001 S. 66) nicht anzuwenden. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1977 (HessVRspr. 1978 S. 12), das diese Frage im Hinblick auf das Gesetz über Sonderurlaub für Jugendleiter vom 28. März 1951 (GVBl. I S. 15) für einen Beamten der Landesverwaltung entschieden hat, besitzt noch heute grundsätzliche Bedeutung auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. An dieser Rechtslage hat sich auch nach der Neufassung des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit nichts geändert
.
Angehörige des öffentlichen Dienstes kann jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen unter denen außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Sonderurlaub nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit zu gewähren ist, Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Fortzahlung der Bezüge nach § 16 Nr. 2 Buchst. a der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. I S. 179)gewährt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dabei ist davon auszugehen, dass die in § 1 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit genannten Veranstaltungen als staatsbürgerlichen Interessen dienende Veranstaltungen im Sinne des § 16 Nr. 2 Buchst. a der Hessischen Urlaubsverordnung anzusehen sind.

Es wird empfohlen, Antragstellerinnen und Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit in gleichem Umfang von der Dienst- und Arbeitsleistung freizustellen, wie es das Gesetz für außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorsieht.

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren

Der Erlass vom 22. August 1996 (St.Anz. S. 2822) wird aufgehoben.

Wiesbaden, 24. November 2006

Hessisches Ministerium
Des Innern und für Sport

St.Anz. 50/2006, S. 2844


Weitere Fragen?

Weitere Informationen können bei der Ehrenamtsförderung Marburg – Biedenkopf
Telefon 06421-4051568 oder E-Mail: angefordert werden.