
Der Ehrenbrief ist eine Auszeichnung des Hessischen Ministerpräsidenten. Eine Auszeichnung mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen setzt eine mindestens 12jährige ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung oder in kommunalen Einrichtungen, in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen oder in vergleichbarer Weise nach dem 09.05.1945 voraus. Die oder der Vorgeschlagene müssen der Auszeichnung würdig sein.
In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die ehrenamtliche Tätigkeit in einem höheren Lebensalter erbracht worden ist, genügt auch eine geringere Dauer der Tätigkeit.
Das Ehrenamt muss mit aktivem Engagement ausgeübt worden sein. Wenn ein Amt nur nominell übernommen ist , kommt eine Verleihung mit dem Ehrenbrief leider nicht in Frage.
Geehrt werden können alle ehrenamtlichen Vereinsvorsitzenden, stellvertr. Vereinsvorsitzende, Kassenwarte oder Schatzwarte oder Geschäftsführer im geschäftsführenden Vorstand, Schriftführer in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen.
Stadtverordnete, Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder, ehrenamtliche Beigeordnete und Stadträte in gemeindlichen Gremien.
Schiedsmänner und ehrenamtliche Richter
Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen ist zu beachten, dass unter Vereinen mit kulturellen oder sozialen Zielen im Sinne des Stiftungserlasses ( Art. 2 Abs. 1 ) nur solche zu verstehen sind, die eine beachtliche kulturelle Aktivität entwickeln oder eine nennenswerte soziale Leistung zugunsten Ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger erbringen. Es ist Aufgabe der zuständigen vorlegenden Behörde zu beurteilen, ob die bzw. der Auszuzeichnende ein Amt im vorstehenden Sinne mit aktivem Engagement ausfüllt oder es nur nominell innehat. In letzterem Fall sind die Voraussetzungen für eine Ehrung nicht erfüllt.
Die Verdienste von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren ( Ortsbrandmeister, Gerätewart, Maschinist, Gruppenführer usw. ) werden durch die Verleihung des Hessischen Brandschutzehrenzeichens ( in Gold und Silber ) in besonderer Weise gewürdigt. Eine Auszeichnung mit dem Ehrenbrief ist daher nur in besonders begründeten Einzelfällen noch möglich.
Die ehrenamtliche Tätigkeit in Vorständen von Karnevalsvereinen, deren Aktivitäten hauptsächlich in vereinsinternen oder der Öffentlichkeit nur entgeltlich zugänglichen Veranstaltungen ( z.B. Fremdensitzungen ) besteht, erfüllt nicht die Voraussetzung für die Verleihung eines Ehrenbriefes. Verdienste für die Allgemeinheit können dann vorliegen, wenn karnevalistische Veranstaltungen zugunsten sozialer Einrichtungen, denen dabei ein nennenswertes finanzielles Ergebnis zugute kommt, oder als kostenlose Sonderveranstaltung für sozial schwache Gruppen regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren stattfinden, und die oder der Vorgeschlagene entscheidend am Zustandekommen dieser Veranstaltungen beteiligt ist ( Erlass der Staatskanzlei vom 14.12.1987 ).
Mitglieder von Parteien und Organisationen die unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen, können nicht mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen ausgezeichnet werden
( Erlass der Staatskanzlei vom 26.04.2000 ).
Vollständige Angaben zur Person der oder des Vorgeschlagenen erleichtern und Verkürzen die Bearbeitung eines Antrags erheblich.
Bei Antragstellung ist zu bedenken, dass das Prüfungsverfahren unter Umständen mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen kann, weil verschiedene Institutionen, Vereine, Verbände und Gremien in denen die/der Vorgeschlagene ehrenamtlich tätig ist oder war und sich Verdienste erworben hat, angeschrieben und gehört werden müssen.
Den Antrag zur Verleihung des Ehrenbriefes des Landes Hessen stellen wir Ihnen hier als PDF-Dokument zur Verfügung.
Senden Sie den Antrag bitte ausgefüllt an:
Landkreis Marburg - Biedenkopf
Ehrenamtsförderung
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg
Weitere Informationen können bei der Ehrenamtsförderung Marburg – Biedenkopf,
Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, Telefon: 06421-405 1568 oder 405 1633
E-Mail: angefordert werden.